Satzung Allgemeiner Turnverein Garnsdorf und Umgegend e.V.
Präambel.
Alle Funktionsbezeichnungen sind geschlechterneutral zu verstehen und stehen zur Anwendung für weibliche und männliche Personen gleichermaßen zur Verfügung.
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Allgemeiner Turnverein Garnsdorf und Umgegend e. V.“ Mit seiner Wiedergründung am 17.07.1990 ist er Rechts- und Funktionsnachfolger des im Jahre 1933 verbotenen Rechtsvorgängers gleichen Namens.
- Sitz des Vereins ist 09244 Lichtenau, Ortsteil Garnsdorf
- Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Chemnitz unter der Nr.: 40400 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
- Der Verein fördert den Sport, insbesondere den Breitensport für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Um dieses Ziel zu erreichen unterhält der Verein sportartspezifische Abteilungen.
Der Verein kann hierfür Sportstätten und Geräte anmieten oder erwerben und Übungsleiter ausbilden und anstellen.
Der Verein organisiert regelmäßige Trainings- und Übungsstunden und ermöglicht die Teilnahme an einem regelmäßigen Wettkampfbetrieb. - Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
§ 3 Gliederung des Vereins
Der Verein besteht aus organisatorisch und fachlich selbstständigen Abteilungen für jeweils eine Sportart. Die Abteilungen sind jedoch rechtlich und finanziell nicht selbstständig. Der Verein kann bei Bedarf weitere Abteilungen gründen bzw. weitere Sportarten oder Sparten aufnehmen.
§ 4 Mittelverwendung
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, können aber auf Beschluss des Gesamtvorstandes im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) entschädigt werden.
- Vereinsmitglieder, die Tätigkeiten zur Erfüllung des Satzungszweckes im Auftrag des Vereins durchführen, können einen Aufwendungsersatz entsprechend § 670 BGB erhalten.
- Maßgeblich sind die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanziellen Möglichkeiten des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Ausscheidende Mitglieder haben gegenüber dem Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
§ 5 Verbandsmitgliedschaften
Der Verein ist Mitglied im
a) Landessportbund Sachsen e. V.
b) Kreissportbund Mittelsachsen e. V.
c) In entsprechenden Landesfachverbänden.
B. Vereinsmitgliedschaft
§ 6 Mitgliedschaften
- Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden.
- Der Verein besteht aus:
a)ordentlichen Mitgliedern,
b)außerordentlichen Mitgliedern,
c)Ehrenmitgliedern. - Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
- Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.
- Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Gesamtvorstand zu richten.
- Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
- Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch
a)Austritt aus dem Verein (Kündigung),
b)Streichung von der Mitgliederliste,
c)Ausschluss aus dem Verein oder
d)Tod - Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gesamtvorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.
- Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse, mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Gesamtvorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden. - Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.
§ 9 Ausschluss aus dem Verein
- Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und dessen Zielen zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.
- Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
- Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
- Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
- Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
- Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied mit Begründung schriftlich mitzuteilen.
- Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
- Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
- Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 10 Mitgliedsbeiträge
- Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Die Höhe der Beiträge wird in der Beitragsordnung festgelegt, Sie ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
- Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
D. Die Organe des Vereins
§ 11 Die Vereinsorgane
- Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Gesamtvorstand,
c) der Vorstand nach § 26 BGB, siehe § 16 - Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
- Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die jeweils aktuell bekanntgegebene Verwaltungs- und Reisekostenordnung des Vereins, die vom Gesamtvorstand beschlossen wird.
§ 12 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Gesamtvorstand mit Angabe der Tagesordnung durch Aushang in der Turnhalle und durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder zu stellen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Der 1. Vorsitzende kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung der Mitgliederversammlung beauftragen.
- Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
- Weitere Einzelheiten können vom Gesamtvorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Gesamtvorstandes;
- Entlastung des Gesamtvorstandes;
- Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes;
- Wahl der Kassenprüfer;
- Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse;
- Beschlussfassung über eingereichte Anträge;
- Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtvorstandes fallen.
§ 14 Gesamtvorstand
- Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart,
d) dem Turnwart,
e) dem Schriftführer,
f) bis zu vier Beisitzern.
Dabei sollte jede Abteilung des Vereins mit mindestens einer Person im Gesamtvorstand vertreten sein. - Eine Personalunion ist nicht zulässig.
- Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
- Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
- Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme.
- Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen.
§ 15 Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstands
- Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
- Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
b)Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c)Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung,
d)Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
e)Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,
f)Ausschluss von Mitgliedern.
§ 16 Vorstand gem. § 26 BGB
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den Kassenwart vertreten.
- Der 1. Vorsitzende vertritt allein, der 2. Vorsitzende nur gemeinsam mit dem Kassenwart. Rechtsgeschäfte mit einem Wert über 5.000.00 € können nur von zwei Mitgliedern des Vorstandes nach § 26 BGB gemeinsam getätigt werden.
§ 17 Beschlussfassung, Protokollierung
- Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
- Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
- Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
E. Sonstige Bestimmungen
§ 18 Satzungsänderungen
- Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand eingereicht werden.
§ 19 Vereinsordnungen
Der Gesamtvorstand ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
a) Ehrenordnung,
b) Beitragsordnung,
c) Finanzordnung,
d) Geschäftsordnung, Verwaltungs- und Reisekostenordnung.
§ 20 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen.
- Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Gesamtvorstandes.
- Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
- Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Kassenprüfers kann der Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzkassenprüfer berufen.
F. Schlussbestimmungen
§ 21 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
- Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung beschließen. Es ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Lichtenau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 22 Datenverarbeitung, Datenschutz und Schutz der Mitglieder
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Vereinsmitglieder in der Datenverarbeitung des Vereins gespeichert, übermittelt und verändert.
- Jedes Mitglied hat das Recht auf:
-Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
-Berichtigung der gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig erfasst wurden
-Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit, noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
-Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war. - Den Organen des Vereins und allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken des Vereins zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus
§ 23 Haftung
Die Haftung aller Personen mit Funktion, die in der Satzung vorgesehen sind, sowie die Haftung der mit der Vertretung des Vereins beauftragten Personen werden auf Vorsatz und Grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter (entsprechend den finanziellen Möglichkeiten des Vereins).
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sportes, bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 24 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
- Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am ……………………… beschlossen.
- Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
- Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
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Ort, Datum